GMB GmbH – Information der Wärmekunden entsprechend § 12 Absatz 4 Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Hintergrund:
Der Ukraine-Konflikt hat die Situation an den Energiemärkten deutlich verschärft und führt in der Folge für die Letztverbraucher von Energie zu teilweise erheblichen Preissteigerungen. Aus diesem Grund hat sich die Bundesregierung entschieden, Privathaushalte und Unternehmen mit den Strom‑, Gas- und Wärmepreisbremsen von den stark steigenden Energiekosten zu entlasten. Die zugehörigen gesetzlichen Regelungen sind u.a. im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) definiert.
Für welche Kunden gilt die Wärmepreisbremse?
Die Wärmepreisebremse und die zugehörigen Entlastungen gelten grundsätzlich für alle Wärmekunden der GMB GmbH (GMB), die Wärme für eigene Zwecke verbrauchen. Selbstverständlich wird die Höhe der individuellen Entlastung von den jeweils geltenden vertraglichen Regelungen, den gültigen Wärmepreisen und den Wärmeverbrauchsmengen beeinflusst.
Gesetzliche Details:
Entsprechend § 11 EWPBG sind Kunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh zu entlasten. Gleiches gilt, unabhängig vom Jahresverbrauch, auch für die folgenden Kundengruppen:
- Vermieter von Wohnraum,
- Pflege‑, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätten,
- Einrichtungen der medizinischen / beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen.
Kunden, die nicht unter die Regelung von § 11 EWPBG fallen, das sind in der Regel Großkunden, können einen Anspruch auf Entlastung nach § 14 EWPBG haben.
Wie hoch ist die Entlastung für die Kunden?
Die Höhe des tatsächlichen Entlastungsbetrages (§ 15 EWPBG) errechnet sich für den jeweiligen Kunden aus zwei Komponenten:
- aus einem positiven Differenzbetrag (§ 16 EWPBG) zwischen dem vertraglich vereinbarten mengenabhängigen Wärmepreis (Arbeitspreis) und dem gesetzlich festgelegten Referenzpreis* von brutto 9,5 ct/kWh bzw. 95 €/MWh (gemäß § 16 Absatz 3 EWPBG).
*) inklusive Umsatzsteuer und staatlich veranlasster Preisbestandteile - aus dem Entlastungskontingent (§ 17 EWPBG), welches 80% des Jahresverbrauches entspricht, den GMB als Wärmeversorgungsunternehmen im September 2022 für den jeweiligen Kunden prognostiziert hat.
Folgendes theoretisches Beispiel* soll die Ermittlung und die Höhe des Entlastungsbetrages exemplarisch verdeutlichen:
Wärmeverbräuche über das Entlastungskontingent hinaus werden zum jeweils gültigen mengenabhängigen Wärmepreis (Arbeitspreis) abgerechnet.
Für den Fall, dass der mengenabhängige Wärmepreis (Arbeitspreis) unterhalb des Referenzpreises liegt, erfolgt entsprechend der gesetzlichen Vorgaben keine Entlastung.
Für welchen Zeitraum gilt die Wärmepreisbremse?
Die Wärmepreisbremse gilt im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023. Eventuell wird die Wärmepreisbremse durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert. Die konkrete Umsetzung durch die Wärmeversorgungsunternehmen beginnt entsprechend EWPBG im März 2023, erfolgt jedoch rückwirkend für die beiden Monate Januar und Februar 2023. Erforderliche Entlastungen für die Monate Januar und Februar können durch das Wärmeversor-gungsunternehmen u.a. über eine Reduzierung der Abschläge im Monat März, durch eine Gut-schrift oder im Rahmen der nächsten Rechnung gewährt werden.
Wie erhalten die Kunden den Entlastungsbetrag?
Die Umsetzung der Wärmepreisbremse obliegt uns als Ihrem Wärmeversorger. Wir werden einen tatsächlich entstehenden Entlastungsbetrag in Ihren monatlichen Abschlägen mindernd berücksichtigen. Sie als unsere Wärmekunden brauchen nicht aktiv werden.
Alle Kunden werden von uns bis zum 28.02.2023 zur konkreten Höhe der Abschläge im Jahr 2023 informiert. Aufgrund des sehr knappen Zeitfensters zwischen Veröffentlichung des Gesetzes und Umsetzungsbeginn arbeiten wir momentan mit Hochdruck an der Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen und den notwendigen kundenbezogenen Berechnungen.
Wer finanziert die Entlastung der Wärmekunden?
Die Entlastung der Wärmekunden wird aus Mitteln der Bundesrepublik Deutschland finanziert. Das Wärmeversorgungsunternehmen kann sich den an den Kunden gewährten Entlastungsbetrag von der Bundesrepublik Deutschland erstatten lassen.
Was gilt für Großkunden?
Großkunden sind Kunden mit einem jährlichen Wärmebrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh und denen nicht bereits gemäß § 11 EWPBG eine Entlastung zu gewähren ist. Der Referenzpreis beträgt bei Großkunden netto 7,5 ct/kWh. Das Entlastungskontingent für Großkunden beläuft sich auf 70% der Wärmemenge, die für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde. Für den Fall, dass der Großkunde ein Unternehmen ist und der erwartete monatliche Entlastungsbetrag 150.000 € übersteigt, so muss dieses Unter-nehmen ggü. der GMB als Wärmeversorgungsunternehmen eine Selbsterklärung gemäß § 22 EWPBG abgeben.
Rückforderung
Gemäß Gesetz stehen vom Wärmeversorgungsunternehmen an den Kunden gewährte Entlastungsbeträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Diese kann beispielsweise bei fehlerhaften Berechnungen, gesetzlichen Änderungen oder bei Großkunden im Zuge einer nicht korrekten Berücksichtigung der geltenden Höchstgrenzen erforderlich werden.
Kostenmindernder Nutzen von Energieeinsparungen
Vor dem Hintergrund der aktuellen Energiekrise sind Energieeinsparungen sowohl aus gesellschaftlicher als auch aus Ihrer privaten Sicht sinnvoll und notwendig. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass der staatlich vorgegebene Referenzpreis nur für 80% Ihres Jahresverbrauches (Basis Prognose aus 09/2022) gilt. Für darüber hinaus gehende Wärmeverbräuche wird der in der Regel höhere mengenabhängige Wärmepreis (Arbeitspreis) gemäß des bestehenden Wärmeliefervertrages angesetzt. Umso wichtiger ist es, dass Sie Wärme aktiv einsparen. Hierdurch können Sie Ihre Wärmekosten senken.