Infor­ma­ti­on ent­spre­chend § 12 Absatz 4 Erd­gas-Wär­me-Preis­brem­sen­ge­setz (EWPBG)

GMB GmbH – Infor­ma­ti­on der Wär­me­kun­den ent­spre­chend § 12 Absatz 4 Erd­gas-Wär­me-Preis­brem­sen­ge­setz (EWPBG)

Hin­ter­grund:

Der Ukrai­ne-Kon­flikt hat die Situa­ti­on an den Ener­gie­märk­ten deut­lich ver­schärft und führt in der Fol­ge für die Letzt­ver­brau­cher von Ener­gie zu teil­wei­se erheb­li­chen Preis­stei­ge­run­gen. Aus die­sem Grund hat sich die Bun­des­re­gie­rung ent­schie­den, Pri­vat­haus­hal­te und Unter­neh­men mit den Strom‑, Gas- und Wär­me­preis­brem­sen von den stark stei­gen­den Ener­gie­kos­ten zu ent­las­ten. Die zuge­hö­ri­gen gesetz­li­chen Rege­lun­gen sind u.a. im Erd­gas-Wär­me-Preis­brem­sen­ge­setz (EWPBG) definiert.

Für wel­che Kun­den gilt die Wärmepreisbremse?

Die Wär­me­prei­se­brem­se und die zuge­hö­ri­gen Ent­las­tun­gen gel­ten grund­sätz­lich für alle Wär­me­kun­den der GMB GmbH (GMB), die Wär­me für eige­ne Zwe­cke ver­brau­chen. Selbst­ver­ständ­lich wird die Höhe der indi­vi­du­el­len Ent­las­tung von den jeweils gel­ten­den ver­trag­li­chen Rege­lun­gen, den gül­ti­gen Wär­me­prei­sen und den Wär­me­ver­brauchs­men­gen beeinflusst.

Gesetz­li­che Details:

Ent­spre­chend § 11 EWPBG sind Kun­den mit einem Jah­res­ver­brauch von weni­ger als 1,5 Mio. kWh zu ent­las­ten. Glei­ches gilt, unab­hän­gig vom Jah­res­ver­brauch, auch für die fol­gen­den Kundengruppen:

  • Ver­mie­ter von Wohnraum,
  • Pflege‑, Vor­sor­ge- oder Reha­bi­li­ta­ti­ons­ein­rich­tun­gen oder Kindertagesstätten,
  • Ein­rich­tun­gen der medi­zi­ni­schen / beruf­li­chen Reha­bi­li­ta­ti­on, Werk­stät­ten für Men­schen mit Behinderungen.

Kun­den, die nicht unter die Rege­lung von § 11 EWPBG fal­len, das sind in der Regel Groß­kun­den, kön­nen einen Anspruch auf Ent­las­tung nach § 14 EWPBG haben.

Wie hoch ist die Ent­las­tung für die Kunden?

Die Höhe des tat­säch­li­chen Ent­las­tungs­be­tra­ges (§ 15 EWPBG) errech­net sich für den jewei­li­gen Kun­den aus zwei Komponenten:

  1. aus einem posi­ti­ven Dif­fe­renz­be­trag (§ 16 EWPBG) zwi­schen dem ver­trag­lich ver­ein­bar­ten men­gen­ab­hän­gi­gen Wär­me­preis (Arbeits­preis) und dem gesetz­lich fest­ge­leg­ten Refe­renz­preis* von brut­to 9,5 ct/​kWh bzw. 95 €/​MWh (gemäß § 16 Absatz 3 EWPBG).
    *) inklu­si­ve Umsatz­steu­er und staat­lich ver­an­lass­ter Preisbestandteile
  2. aus dem Ent­las­tungs­kon­tin­gent (§ 17 EWPBG), wel­ches 80% des Jah­res­ver­brau­ches ent­spricht, den GMB als Wär­me­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men im Sep­tem­ber 2022 für den jewei­li­gen Kun­den pro­gnos­ti­ziert hat.

Fol­gen­des theo­re­ti­sches Bei­spiel* soll die Ermitt­lung und die Höhe des Ent­las­tungs­be­tra­ges exem­pla­risch verdeutlichen:

Wär­me­ver­bräu­che über das Ent­las­tungs­kon­tin­gent hin­aus wer­den zum jeweils gül­ti­gen men­gen­ab­hän­gi­gen Wär­me­preis (Arbeits­preis) abgerechnet.

Für den Fall, dass der men­gen­ab­hän­gi­ge Wär­me­preis (Arbeits­preis) unter­halb des Refe­renz­prei­ses liegt, erfolgt ent­spre­chend der gesetz­li­chen Vor­ga­ben kei­ne Entlastung.

Für wel­chen Zeit­raum gilt die Wärmepreisbremse?

Die Wär­me­preis­brem­se gilt im Zeit­raum vom 1. Janu­ar bis zum 31. Dezem­ber 2023. Even­tu­ell wird die Wär­me­preis­brem­se durch die Bun­des­re­gie­rung bis Ende April 2024 ver­län­gert. Die kon­kre­te Umset­zung durch die Wär­me­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men beginnt ent­spre­chend EWPBG im März 2023, erfolgt jedoch rück­wir­kend für die bei­den Mona­te Janu­ar und Febru­ar 2023. Erfor­der­li­che Ent­las­tun­gen für die Mona­te Janu­ar und Febru­ar kön­nen durch das Wär­me­ver­sor-gungs­un­ter­neh­men u.a. über eine Redu­zie­rung der Abschlä­ge im Monat März, durch eine Gut-schrift oder im Rah­men der nächs­ten Rech­nung gewährt werden.

Wie erhal­ten die Kun­den den Entlastungsbetrag?

Die Umset­zung der Wär­me­preis­brem­se obliegt uns als Ihrem Wär­me­ver­sor­ger. Wir wer­den einen tat­säch­lich ent­ste­hen­den Ent­las­tungs­be­trag in Ihren monat­li­chen Abschlä­gen min­dernd berück­sich­ti­gen. Sie als unse­re Wär­me­kun­den brau­chen nicht aktiv wer­den.
Alle Kun­den wer­den von uns bis zum 28.02.2023 zur kon­kre­ten Höhe der Abschlä­ge im Jahr 2023 infor­miert. Auf­grund des sehr knap­pen Zeit­fens­ters zwi­schen Ver­öf­fent­li­chung des Geset­zes und Umset­zungs­be­ginn arbei­ten wir momen­tan mit Hoch­druck an der Schaf­fung der erfor­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen und den not­wen­di­gen kun­den­be­zo­ge­nen Berechnungen.

Wer finan­ziert die Ent­las­tung der Wärmekunden?

Die Ent­las­tung der Wär­me­kun­den wird aus Mit­teln der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land finan­ziert. Das Wär­me­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men kann sich den an den Kun­den gewähr­ten Ent­las­tungs­be­trag von der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land erstat­ten lassen.

Was gilt für Großkunden?

Groß­kun­den sind Kun­den mit einem jähr­li­chen Wär­me­brauch von mehr als 1,5 Mio. kWh und denen nicht bereits gemäß § 11 EWPBG eine Ent­las­tung zu gewäh­ren ist. Der Refe­renz­preis beträgt bei Groß­kun­den net­to 7,5 ct/​kWh. Das Ent­las­tungs­kon­tin­gent für Groß­kun­den beläuft sich auf 70% der Wär­me­men­ge, die für den Zeit­raum des Kalen­der­jah­res 2021 an der betref­fen­den Ent­nah­me­stel­le gemes­sen wur­de. Für den Fall, dass der Groß­kun­de ein Unter­neh­men ist und der erwar­te­te monat­li­che Ent­las­tungs­be­trag 150.000 € über­steigt, so muss die­ses Unter-neh­men ggü. der GMB als Wär­me­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men eine Selbst­er­klä­rung gemäß § 22 EWPBG abgeben.

Rück­for­de­rung

Gemäß Gesetz ste­hen vom Wär­me­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men an den Kun­den gewähr­te Ent­las­tungs­be­trä­ge unter dem Vor­be­halt der Rück­for­de­rung. Die­se kann bei­spiels­wei­se bei feh­ler­haf­ten Berech­nun­gen, gesetz­li­chen Ände­run­gen oder bei Groß­kun­den im Zuge einer nicht kor­rek­ten Berück­sich­ti­gung der gel­ten­den Höchst­gren­zen erfor­der­lich werden.

Kos­ten­min­dern­der Nut­zen von Energieeinsparungen

Vor dem Hin­ter­grund der aktu­el­len Ener­gie­kri­se sind Ener­gie­ein­spa­run­gen sowohl aus gesell­schaft­li­cher als auch aus Ihrer pri­va­ten Sicht sinn­voll und not­wen­dig. Dar­über hin­aus gilt es zu beach­ten, dass der staat­lich vor­ge­ge­be­ne Refe­renz­preis nur für 80% Ihres Jah­res­ver­brau­ches (Basis Pro­gno­se aus 09/2022) gilt. Für dar­über hin­aus gehen­de Wär­me­ver­bräu­che wird der in der Regel höhe­re men­gen­ab­hän­gi­ge Wär­me­preis (Arbeits­preis) gemäß des bestehen­den Wär­me­lie­fer­ver­tra­ges ange­setzt. Umso wich­ti­ger ist es, dass Sie Wär­me aktiv ein­spa­ren. Hier­durch kön­nen Sie Ihre Wär­me­kos­ten senken.

Ansprech­part­ner:

Tho­mas Kupsch

T: +49 3573 78–3443

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